Benutzung öffentlicher Einrichtungen - juracademy.de

Die Benutzung öffentlicher Einrichtungen richtet sich für den dort bezeichneten Personenkreis nach § 8 GO.Für andere Personen kann sich ein Benutzungsanspruch aus anderen Gründen ergeben, z.B. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m der Selbstbindung der Verwaltung) oder aus der Sonderstellung der politischen Parteien aus Art. 21 GG (ggf. i.V.m. § 5 ParteiG) heraus.

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